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   OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20   

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https://dejure.org/2023,27919
OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20 (https://dejure.org/2023,27919)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2023 - 5 U 99/20 (https://dejure.org/2023,27919)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. August 2023 - 5 U 99/20 (https://dejure.org/2023,27919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Fehlende bzw. unzureichende Preisangaben in Angeboten auf einer Internetseite

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Mitgliederstruktur

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Jedoch ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus seiner Stellung als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (vgl. BGH GRUR 2017, 926 f. Rn. 13 ff. - Anwaltsabmahnung II; BGH GRUR 2023, 585, 586 f. Rn. 19 ff. - Mitgliederstruktur).

    Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen (BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 32 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 32 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Für die Annahme, der Kläger wolle durch seine Mitgliederstruktur künstlich die Voraussetzungen für seine Verbandsklagebefugnis schaffen, es gehe ihm mithin nicht darum, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 33 - Mitgliederstruktur).

    Insbesondere der Umstand, dass nur ein Bruchteil der derzeit über 2600 Mitglieder des Klägers aktive Mitglieder mit Stimmrecht sind, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen seine Klagebefugnis (vgl. dazu BGH GRUR 2023, 585, 587 f. Rn. 34 - Mitgliederstruktur).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2023, 585, 588 Rn. 40 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 46 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 49 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 50 - Mitgliederstruktur, m.w.N.).

    Dabei wäre es Sache der beklagten Partei, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur).

    Die bloße Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, Az. 81 O 35/21, genügt ersichtlich nicht (vgl. auch BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur), wobei diese Entscheidung in der Sache auch bereits vom Oberlandesgericht Köln korrigiert worden ist (OLG Köln, Urteil v. 09.12.2022, Az. 6 U 40/22, Anlage BK 8).

    Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 55 - Mitgliederstruktur).

    Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG dar (BGH GRUR 2019, 641, 642 Rn. 13 u. 644 Rn. 32 - Kaffeekapseln; BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 61 - Mitgliederstruktur).

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Berufungsverfahren - und gegebenenfalls auch im Revisionsverfahren - noch fortbestehen muss (BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 17 - Grundpreisangabe im Internet).

    Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben und gegebenenfalls im Revisionsverfahren fortbestehen (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2022, 490, 493 Rn. 20 - Influencer III; BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 17 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 20 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Der Streitgegenstand wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform wie beispielsweise eine Werbeanzeige, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Der Streitgegenstand umfasst dann grundsätzlich alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Der Kläger ist dabei gehalten, substantiiert diejenigen Aspekte darzulegen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 - Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.).

    Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2022, 1163, 1169 Rn. 59 - Grundpreisangabe im Internet m.w.N.).

    Dieses Gebot fällt zwar in den durch die RL 2005/29/EG angeglichenen Bereich; es wurde aber weder zur Umsetzung einer Klausel, die über die Mindestharmonisierung hinausgehende nationale Vorschriften zulässt, erlassen noch ist es restriktiver oder strenger als die RL 2005/29/EG (BGH GRUR 2022, 1163, 1166 Rn. 37 - Grundpreisangabe im Internet).

    Entsprechendes gilt für das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV 2022 ergebende Gebot, den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (BGH GRUR 2022, 1163, 1167 Rn. 48 - Grundpreisangabe im Internet).

    Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2022, 1163, 1169 Rn. 59 - Grundpreisangabe im Internet m.w.N.).

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 144/21

    Wegfall der Wiederholungsgefahr III - Wegfall der Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Der Senat hat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Vers.-Urt. v. 01.12.2022 - I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, dort insbesondere die Randnummern 39 bis 44, hingewiesen.

    Lehnt der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39, 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, m.w.N.).

    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

    Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers - abstellen (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

    Der Senat hat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins am 21.06.2023 auf die vorstehend in Bezug genommene aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die damit verbundene Änderung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 40 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III) hingewiesen.

    Lehnt der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert, wie ausgeführt, der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39, 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, m.w.N.).

    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

    Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers - abstellen (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz unlauter ist (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 18 - Herstellergarantie IV, m.w.N.).

    Nunmehr gelten insoweit §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG n.F. (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 16 - Herstellergarantie IV).

    Die bisherige Regelung in § 5 a Abs. 4 UWG a.F. zur Wesentlichkeit einer dem Verbraucher nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erteilenden Information findet sich nun ohne inhaltliche Änderung in § 5 b Abs. 4 UWG n.F. (vgl. Begr. d. RegE eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, BT-Drs. 19/27873, 34 und 37; BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 19).

    Die Vorschriften der § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F., § 5 a Abs. 1 UWG n.F. dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 - Herstellergarantie IV, m.w.N.).

    Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5 a Abs. 4 UWG a.F., § 5 b Abs. 4 n.F. erlassen wurden (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 - Herstellergarantie IV, m.w.N.), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 - Herstellergarantie IV).

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18

    Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG dar (BGH GRUR 2019, 641, 642 Rn. 13 u. 644 Rn. 32 - Kaffeekapseln; BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 61 - Mitgliederstruktur).

    Die Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV a.F. - und damit auch des § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV 2022 - hat dem Zweck der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dadurch Rechnung zu tragen, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen und damit vom Nichtbestehen dieser Pflicht auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte (vgl. BGH GRUR 2019, 641, 643 Rn. 26 - Kaffeekapseln).

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 49/22

    Unterwerfung durch PDF

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

    Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 - Unterwerfung durch PDF).

  • LG Hamburg, 26.05.2020 - 406 HKO 203/19

    Unterlassung der Werbung für Lebensmittel wegen unzureichender Preisangaben

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020, Az. 406 HKO 203/19, teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020 (Az.: 406 HKO 203/19) der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ? 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,.

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit - bezogen auf den angeblichen Verletzungszeitpunkt - allein nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG a.F. und nicht (mehr) nach § 3a UWG zu beurteilen (BGH GRUR 2022, 930, 932 Rn. 16 ff, 23 - Knuspermüsli II).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2018 - 2 U 96/17

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Notwendigkeit der Grundpreisangabe bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Das "Angebot" in der Galeriedarstellung ist danach ersichtlich in keiner Weise annahmefähig (ebenso: Schilling in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 14, m.w.N., zu einer von eBay automatisiert erzeugten "Minigalerie"-Ansicht eines Produkts, die keine Angaben zu dessen Material und Verwendungszweck enthält; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 16582 Rn. 11).
  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20
    Die bloße Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, Az. 81 O 35/21, genügt ersichtlich nicht (vgl. auch BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur), wobei diese Entscheidung in der Sache auch bereits vom Oberlandesgericht Köln korrigiert worden ist (OLG Köln, Urteil v. 09.12.2022, Az. 6 U 40/22, Anlage BK 8).
  • LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21

    Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich

  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie;

  • BGH, 13.01.2022 - I ZR 35/21

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16

    Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für

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